FAQ Verbraucher

Wer ist ein Verbraucher?

Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, deren Handlungen nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit stehen.

Er handelt zu privaten Zwecken.

Wer ist ein Gewerbetreibender?

Ein Gewerbetreibender ist eine natürliche oder juristische Person (Gesellschaft, Firma…), die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.

Was ist die gesetzliche Konformitätsgewährleistung und wie kann man sie geltend machen?

Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt nur für Kaufverträge zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher.

Wenn Sie Neuware von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, verfügen Sie automatisch über eine gesetzliche Konformitätsgewährleistung. Sie gilt für 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung, d.h. ab dem Augenblick, an dem die Ware an Sie übergeben wurde.

Falls in diesen 2 Jahren ein Konformitätsmangel an der Ware auftritt, können Sie vom Händler, der Ihnen die Ware verkauft hat, eine Reparatur verlangen oder den Ersatz der Ware, einen anteiligen Preisnachlass oder die Auflösung des Vertrags.

Was ist ein Konformitätsmangel?

In folgenden Fällen liegt ein Konformitätsmangel vor:

  •  die Ware entspricht nicht den vertraglichen Kriterien,
  • die Ware entspricht nicht der vom Händler vorgelegten Beschreibung,
  • die Ware hat nicht die gleiche Beschaffenheit wie die Stichprobe oder das Muster, die Ihnen präsentiert wurden,
  • die Ware verfügt nicht über die Eigenschaften, die normalerweise von einem derartigen Gegenstand zu erwarten sind, sie weist z.B. Fehlfunktionen auf oder ist nur eingeschränkt funktionstüchtig.

Falls der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung der Neuware besteht und sich in einem Zeitraum von weniger als 2 Jahren ab diesem Zeitpunkt bemerkbar macht, können Sie Ihren Konformitätsgewährleistungsanspruch bei dem gewerblichen Verkäufer geltend machen.

Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Konformitätsgewährleistung und der Händlergarantie?

Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt immer beim Verkauf von Waren zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher.

Bei der Händlergarantie handelt es sich um einen freiwilligen Vertrag, der zwischen dem Verkäufer oder Hersteller und dem Verbraucher abgeschlossen wird. Sie kann dem Verbraucher kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden.

Die Bedingungen der Händlergarantie müssen ausdrücklich und klar in französischer oder deutscher Sprache im Vertrag festgehalten werden. Es kann vertraglich festgelegt werden, dass der Verbraucher Anspruch auf Reparatur der Ware hat.

Falls ein Mangel im Rahmen einer Händlergarantie festgestellt wird, gelten die in Ihrem Vertrag festgelegten Bedingungen.

Muss man gegenüber dem Gewerbetreibenden einen Nachweis des Mangels erbringen, um die gesetzliche Konformitätsgewährleistung geltend zu machen?

Damit die gesetzliche Gewährleistung zum Tragen kommt, muss der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden gewesen sein.

Bei Mängeln, die in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung auftreten, gilt eine Rechtsvermutung, d.h. es wird davon ausgegangen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden war, und Sie haben automatisch das Recht, die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, ohne einen Nachweis erbringen zu müssen.

Nach Ablauf dieser 12 Monate gilt diese Rechtsvermutung nicht mehr und Sie müssen gegenüber dem Gewerbetreibenden, der Ihnen die Ware verkauft hat, den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt bestand.

Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, kommt das frühere Gesetz zur Anwendung, die Frist beläuft sich auf 6 und nicht auf 12 Monate.

Gilt die gesetzliche Konformitätsgewährleistung auch bei Online-Einkäufen?

Ja.

Sie können Ihre gesetzliche Gewährleistung bei dem Gewerbetreibenden geltend machen, der Ihnen die Ware verkauft hat, unabhängig davon, ob der Kauf in einem Geschäft oder über eine Website stattgefunden hat.

Gilt die gesetzliche Konformitätsgewährleistung auch bei Gebrauchtwaren?

Ja.

Grundsätzlich gilt auch bei Gebrauchtwaren eine Gewährleistung von 2 Jahren.

Verkäufer haben jedoch das Recht, Ihnen bei Gebrauchtwaren schriftlich eine kürzere Gewährleistung anzubieten, diese darf jedoch keinesfalls weniger als 1 Jahr betragen.

Welche Garantien gelten für Gebrauchtwagen?

Bei Personenkraftwagen gibt es einen Sonderfall: 

  • falls die Erstzulassung vor weniger als 1 Jahr erfolgte, gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren, also der gleiche Zeitraum wie bei Neuwaren.
  • falls die Erstzulassung vor mehr als 1 Jahr erfolgte, gilt die Gewährleistung für Gebrauchtwaren von mindestens 1 Jahr.
Welcher vorvertraglichen Informationen müssen Sie vor dem Kauf einer Ware erhalten?

Vor Abschluss eines Kaufvertrags muss der gewerbliche Verkäufer:

  • Sie auf klare und verständliche Weise über die wesentlichen Merkmale der Ware informieren, und
  • Sie über das Vorhandensein der gesetzlichen Konformitätsgewährleistung informieren und darüber, ob es einen Kundendienst und Händlergarantien gibt oder nicht, sowie über die geltenden Bedingungen.
Ist die Reparatur einer Ware, die einen Konformitätsmangel aufweist, kostenlos?

Ja.

Die Reparatur einer Ware, die einen Mangel aufweist, ist kostenlos.

Die Reparatur:

  • muss kostenlos erfolgen (einschließlich der Versand-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten),
  • muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen,
  • darf nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für Sie verbunden sein (eine erhebliche Unannehmlichkeit wäre z.B. die Tatsache, dass Sie über einen gewissen Zeitraum nicht über Ihre Ware verfügen können oder einen komplexen Transport organisieren müssen, damit die Ware repariert werden kann).
Wird durch die Reparatur die gesetzliche Gewährleistungsfrist verlängert?

Nein.

Die ursprüngliche Frist von 2 Jahren läuft weiterhin.

Eine neue gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gilt nur für die Teile, die im Rahmen der Reparatur ausgetauscht wurden.  

Kann sich der gewerbliche Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Konformitätsgewährleistung weigern, eine Ware zu reparieren?

Falls eine Reparatur nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Verkäufer verbunden wäre, kann dieser sich weigern, die Ware zu reparieren.

In diesem Fall haben Sie Anrecht auf:

  • Ersatz der Ware, oder
  • eine anteilige Kaufpreisminderung, oder
  • Rücktritt vom Vertrag (Sie müssen die Ware an den Verkäufer zurückgeben, um von diesem eine Rückerstattung zu erhalten).
Was passiert, wenn Sie eine Ware reparieren ließen und die Reparatur unsachgemäß war oder nicht funktioniert hat?

Falls während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein Mangel an der Ware auftritt und Sie diesen reparieren lassen möchten, müssen Sie sich an den gewerblichen Verkäufer wenden.

Falls durch die Reparatur der Mangel nicht behoben wurde, haben Sie Anrecht auf:

  • Ersatz der Ware, oder
  • eine anteilige Preisminderung, oder
  • Rücktritt vom Vertrag (Sie müssen die Ware an den Verkäufer zurückgeben, um von diesem eine Rückerstattung zu erhalten).

Falls die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist oder falls es sich nicht um einen Konformitätsmangel handelt (wenn Sie z.B. eine beschädigte Ware reparieren lassen möchten):

  • und Sie die Reparatur von einem professionellen Reparateur durchführen ließen: schreibt der Vertrag mit ihrem Reparateur diesem vor, die Reparatur erneut durchzuführen.
  • und Sie die Reparatur von jemandem durchführen ließen, der kein professioneller Reparateur ist: muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Habe ich Anspruch darauf, dass mir eine Rechnung ausgestellt wird, falls meine Ware im Rahmen einer gesetzlichen Gewährleistung oder Händlergarantie repariert wird?

Ja.

Auf der Rechnung müssen die durchgeführten Arbeiten ausgewiesen werden und gegebenenfalls die Teile, die ersetzt oder hinzugefügt wurden, sowie die Dauer der Arbeiten.

Was ist ein Kundendienst?

Für den Kundendienst gibt es keine gesetzliche Definition und auch es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Kundendienst.

Der Gewerbetreibende muss Sie vor dem Kauf der Ware informieren, ob ein solcher Dienst angeboten wird oder nicht.

Sieht das Verbraucherschutzgesetz vor, dass der Verbraucher spezifische Angaben zur Reparierbarkeit der Ware erhalten muss?

Nein.

Das Verbraucherschutzgesetz sieht keine derartige Maßnahme vor, es sei denn, die Reparierbarkeit gilt als wesentliches Merkmal der Ware (wenn z.B. eine lebenslange Garantie auf die Ware gewährt wird). In diesem Fall muss der Verbraucher über den Grad der Reparierbarkeit informiert werden.

In Frankreich gibt es seit 2011 den Reparatur-Index, der sich auf Waschmaschinen, Fernsehgeräten, Laptops, Smartphones und elektrischen Rasenmähern befindet. Je höher der Index, desto einfacher lässt sich das jeweilige Gerät reparieren.

Derzeit ist eine Ausweitung der Nutzung dieses Index auf europäischer Ebene nicht vorgesehen.

Sollte ich einen schriftlichen Vertrag abschließen, falls die Reparatur meiner Ware nicht im Rahmen einer Gewährleistung/Garantie erfolgt?

Das Abschließen eines schriftlichen Vertrags ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen.

Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, verfügen Sie über die gleichen Rechte, aber sie könnten Schwierigkeiten haben die abgemachten Reparaturleistungen und -bedingungen nachzuweisen.

Was passiert, wenn keine Ersatzteile verfügbar sind, um die Ware zu reparieren?

Am 1. Oktober 2019 hat die Europäische Kommission die Verordnungen zum Ökodesign verabschiedet, die für eine Reihe von Gütern eine Mindestdauer vorgeben, was die Verfügbarkeit von Ersatzteilen angeht sowie den Zugang zu Informationen bezüglich der Instandhaltung und Reparatur dieser Waren.

Zu diesen Produktgruppen gehören unter anderem Kühlgeräte, Waschmaschinen und Geschirrspüler.

Wie sieht die Situation aus bei Vereinen/Ehrenamtlichen, die einen Reparaturdienst anbieten?

Wenn die Vereine/Ehrenamtlichen einen kostenlosen Service anbieten, dürfen sie Reparaturen durchführen. Das Niederlassungsrecht verbietet es nicht. Man sollte jedoch beachten, dass in diesem Fall die im Verbraucherschutzgesetzbuch vorgesehenen Gewährleistungsansprüche nicht einklagen können.


Was die Haftung durch den Verein oder den Ehrenamtlichen angeht, der den unbezahlten Reparaturdienst durchführt, so kann der Verein oder der Ehrenamtliche eine Haftpflichtversicherung abschließen. Mit dieser Versicherung können der Verein, der Vorstand, die Mitglieder und die ehrenamtlichen Helfer des Vereins abgedeckt werden.


Falls die Vereine eine Entlohnung für den Reparaturdienst erhalten, werden sie Händler gleichgestellt. Es gelten die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes.

Oft arbeiten die Vereine mit einer qualifizierten Fachkraft zusammen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und somit kann der Verein die sich daraus ergebenden gesetzlichen Kriterien erfüllen.

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