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Haustürgeschäfte
Rechtlicher Rahmen
Seit April 2014 hat Luxemburg das gesetzliche Verbot von Haustürgeschäften durch eine neue Regelung ersetzt, die mit dem EU-Recht übereinstimmt und einen restriktiven Rahmen für diese Form des Handels setzt. Seitdem können Verbraucher Haustürgeschäfte ablehnen, indem sie z. B. einen Aufkleber mit der Aufschrift "Non au colportage" ("Nein zu Haustürgeschäften") an ihrer Klingel anbringen.
Wachsamkeit
Wenn der Verbraucher keinen Hinweis auf die Ablehnung angebracht hat, akzeptiert er, dass ein Gewerbetreibender ihm unaufgefordert Waren oder Dienstleistungen anbieten kann, wie z. B. Renovierungsarbeiten. Der Verbraucher hat das Recht den Gewerbetreibenden dennoch auffordern zu gehen und/oder nicht wieder zu kommen und Letzterer muss dies auch respektieren.
Auf den ersten Blick wird bei Haustürgeschäften oft ein schneller Service zu attraktiven Preisen angeboten. Wir haben jedoch Kenntnis von nicht angemeldeten und nicht versicherten Tätigkeiten erhalten und wo die Professionalität der Dienstleistungen nicht nachgewiesen werden konnte. Tatsächlich können Mängel bei der Ausführung der Arbeiten oder eine erhebliche Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises nach Abschluss der Arbeiten zu schwerwiegenden Folgen für die Verbraucher führen. In einer solchen Situation stehen die Verbraucher dem Dienstleister, der die Probleme verursacht hat, oft hilflos gegenüber und haben keine Garantie für die ausgeführten Arbeiten, selbst wenn die Baustellen offensichtliche Reparaturen erfordern.
Überprüfungen
Um sich vor unangenehmen Situationen zu schützen, rät die Direktion für Verbraucherschutz, auf der Grundlage eines detaillierten Kostenvoranschlags nur Unternehmen und Handwerker zu beauftragen, die im Handelsregister eingetragen sind und über eine gültige Niederlassungsgenehmigung verfügen. Es wird daher empfohlen, sich die nötige Zeit zu nehmen, um unter anderem die folgenden Punkte zu überprüfen, bevor man einen Auftrag vergibt:
- Identität des Gewerbetreibenden: Sie können online überprüfen, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und über eine gültige Niederlassungsgenehmigung für die ausgeübte Tätigkeit verfügt;
- Verlangen Sie ggf. eine Kopie der Berufshaftpflichtversicherung des Gewerbetreibenden;
- Informationen über das 14-tägige Widerrufsrecht;
- Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlags mit Angabe der Kosten und des Zeitrahmens für die Durchführung.
Aufkleber "Non au colportage" ("Nein zu Haustürgeschäften ")
Es ist wichtig zu wissen, dass der Verbraucher immer das Recht hat, Haustürgeschäfte abzulehnen, auch wenn er keinen Aufkleber angebracht hat, und dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, diesen Wunsch zu respektieren.
Sie können die Aufkleber des Typs "Non au colportage" ("Nein zu Haustürgeschäften") hier anfragen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Guichet.lu.
Opfer?
Wenn der Verbraucher diese Ratschläge befolgt, kann er sich besser vor unangenehmen Situationen schützen und gleichzeitig dazu beitragen, Fachleute zu unterstützen, die sich an die Regeln der Kunst und die geltenden Normen halten.
Im Zweifelsfall oder wenn man selbst Opfer solcher Praktiken geworden ist, sollte man nicht zögern, den Sachverhalt den zuständigen Behörden zu melden und/oder die ULC oder das CEC Luxemburg um Unterstützung zu bitten.