EU Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo)

I. Warum Verbraucher misstrauen

Nachhaltige Produkte boomen – doch Vertrauen ist rar. Viele Verbraucher begegnen den Umweltversprechen von Marken skeptisch. Die EU will das ändern: Mit der Empowering Consumers Directive (EmpCo, offiziell Richtlinie (EU) 2024/825 Richtlinie) werden Greenwashing gestoppt, Transparenz erhöht und Verbraucher mit überprüfbaren Fakten statt leeren Werbeversprechen versorgt.

Und die Unternehmen stehen vor einer Herausforderung: Nur glaubwürdige Nachhaltigkeitsversprechen verwandeln das wachsende Interesse in echte Käufe.

Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) im Überblick

Die EU nimmt Greenwashing ernst – und verschärft ihre Regeln deutlich. Mit der Empowering Consumers Directive sollen Verbraucher besser geschützt und informiert werden, sowie Irreführungen im Marketing eingedämmt werden.

Die Richtlinie passt sowohl die bestehenden Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken als auch die Verbraucherrechte-Richtlinie an.

Sie ist ein zentrales Element des European Green Deal und soll sicherstellen, dass Konsumenten echte Transparenz erhalten – statt leerer Versprechen.

Das zentrale Ziel der EmpCo-Richtlinie

Die Empowering Consumers Directive will vor allem eines: Verbraucher vor irreführender Nachhaltigkeitswerbung schützen. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucher mit überprüfbaren Fakten statt Werbeversprechen versorgt werden.

Konkret richtet sich die Richtlinie gegen Praktiken, die den Zugang zu wirklich nachhaltigen Produkten erschweren. Dazu zählen unter anderem geplante Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren, irreführende ökologische oder soziale Aussagen und fragwürdige Nachhaltigkeitssiegel.

Langfristig trägt EmpCo damit zum großen EU-Ziel bei: Bis 2050 soll Europa klimaneutral werden – und gleichzeitig eine Wirtschaft entstehen, die stärker auf Kreislaufwirtschaft und echte Nachhaltigkeit setzt.

Ab wann greift die EmpCo-Richtlinie?

Die Empowering Consumers Directive ist offiziell in Kraft: Das EU-Parlament verabschiedete sie am 17. Januar 2024, der Rat der EU stimmte am 20. Februar zu, und am 26. März 2024 trat die Richtlinie in Kraft.

Für Unternehmen gibt es einen klaren Zeitplan:

  • 27. März 2026: Alle Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt haben.
  • 27. September 2026: Ab diesem Datum gelten die neuen Regelungen verbindlich für alle Unternehmen.

EmpCo vs. Green Claims Directive: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Empowering Consumers Directive ist nur ein Teil der EU-Strategie gegen Greenwashing. Ergänzt werden soll sie durch die geplante Green Claims Directive, die detaillierten Vorgaben zur Begründung und Kommunikation von Umweltaussagen machen würde.

Doch auch wenn sich das Gesetzgebungsverfahren verzögern sollte, so sorgt EmpCo heute schon für klare Regeln: Irreführende Umweltaussagen sind verboten, und Unternehmen stehen in der Verantwortung, ihre Claims glaubwürdig zu untermauern.

Warum die Richtlinie für Unternehmen so wichtig ist

EmpCo bringt bedeutend mehr Klarheit und verändert, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit kommunizieren dürfen. Schon jetzt sollten Marketingaussagen und Produkte kritisch überprüft werden, um den strengeren Anforderungen vor 2026 gerecht zu werden.

Die Richtlinie verlangt konkrete, überprüfbare Pläne für alle Umweltaussagen und sieht eine unabhängige Kontrolle durch Dritte vor. Besonders knifflig: Aussagen, die sich ausschließlich auf Kompensation stützen, sind künftig verboten – ein echtes Problem für viele global ausgerichtete Marketingstrategien.

Fazit für Unternehmen

Green Claims müssen klar, fair und belastbar sein. Nur so können sie den Verbrauchern tatsächlich helfen, fundierte, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen.

II. EmpCo verstehen

Im grünen Wandel stehen Marken vor einer zentralen Herausforderung: Umweltversprechen müssen künftig nicht nur wahr sein – sie müssen auch klar und belegbar kommuniziert werden. Genau hier setzt die Empowering Consumers Directive an.

Was ist ein „Green Claim“?

Die Richtlinie definiert Umweltversprechen sehr weit: Ein Green Claim kann jede Botschaft oder Darstellung sein, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist – egal, ob durch EU- oder nationales Recht. Dazu zählen unter anderem:

  • Texte: Slogans, Produktbeschreibungen, Website-Texte
  • Bildelemente: Fotos, Infografiken
  • Grafische Elemente: Logos, Symbole, Icons
  • Symbolische Darstellungen: Labels, Zertifizierungen
  • Markenelemente: Markennamen, Unternehmensnamen oder Produktnamen

Entscheidend ist: Die Aussage erfolgt im Rahmen der kommerziellen Kommunikation und vermittelt direkt oder indirekt, dass ein Produkt, eine Produktgruppe, eine Marke oder ein Unternehmen:

  • eine positive oder neutrale Umweltwirkung hat,
  • weniger umweltschädlich ist als andere, oder
  • seine Umweltwirkung im Laufe der Zeit verbessert hat.

Die breite Definition umfasst Themen wie Klimawirkung, Energieeffizienz, Kreislauffähigkeit, Umweltverschmutzung oder Biodiversität. Ob also ein Produkt „Green Clean“ heißt oder ein Logo „Klimaneutral“ zeigt – die EmpCo-Richtlinie ist anwendbar.

Greenwashing: Was es ist – und warum Unternehmen es vermeiden sollten

Die Empowering Consumers Directive macht klar, was Greenwashing bedeutet: Jede Umweltaussage, die unzutreffend, unbelegt oder nicht überprüfbar ist, fällt darunter.

Und das hat Folgen – selbst, wenn ein Unternehmen tatsächlich nachhaltig handelt. Werden entsprechende Aussagen oder Nachhaltigkeitssiegel nicht sorgfältig dokumentiert, kann dies dennoch als Greenwashing gelten. Entscheidend ist also nicht nur das Handeln, sondern auch der Nachweis.

Warum Unternehmen Greenwashing unbedingt vermeiden sollten

Greenwashing kann selbst bei tatsächlich nachhaltigem Handeln erhebliche Folgen haben – nicht nur rechtlich, sondern auch für Reputation und Vertrauen.

  • Rechtliche Risiken: Irreführende Umweltwerbung kann bereits heute als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. EmpCo verschärft diesen Schutz deutlich und führt „per se“-Verbote ein – bestimmte Praktiken gelten automatisch als unlauter, ohne dass eine Einzelfallprüfung nötig ist. Konkurrenten und qualifizierte Verbraucherverbände können Verstöße rechtlich verfolgen.
  • Sanktionen: Auch ohne die noch ausstehende EmpCo Directive müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verstöße wirksam bestraft werden. Die Richtung ist klar: Wer Greenwashing betreibt, riskiert empfindliche Konsequenzen.
  • Imageschäden: Selbst der Verdacht kann dem Ruf schaden. Laut einer NIM-Umfrage, zitiert vom Handelsblatt, meiden 72 % der Befragten Unternehmen, die mit fragwürdigen Klimaversprechen in Verbindung gebracht werden. Vertrauen lässt sich schnell verlieren – und schwer zurückgewinnen.

Für Marken gilt daher: Nachhaltigkeit muss nicht nur gelebt, sondern auch transparent und überprüfbar kommuniziert werden.

III. Was Unternehmen künftig nicht mehr dürfen

Die Empowering Consumers Directive erweitert die „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken erheblich. Bestimmte Aussagen gelten künftig automatisch als unfair – eine gerichtliche Einzelfallprüfung ist nicht mehr nötig.

Allgemeine Umweltaussagen

Marken dürfen nicht mehr pauschal behaupten, ein Produkt sei „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „energieeffizient“, wenn dafür keine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Solche Nachweise müssen durch EU-Rechtsakte, nationale oder regionale Umweltzeichen (Ecolabel) oder andere Spitzenleistungen gemäß EU-Recht belegt sein. Beispiel: Statt „klimafreundlich“ muss eine Aussage wie „100 % der für diese Verpackung eingesetzten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ konkret und überprüfbar sein.

Irreführende Gesamtbehauptungen

Aussagen über ein ganzes Produkt oder Unternehmen sind verboten, wenn sie sich nur auf einen einzelnen Aspekt beziehen. Beispiel: Ein Produkt namens „Green Cream“ vermittelt Umweltfreundlichkeit, obwohl nur 30 % der Verpackung aus recyceltem Material besteht – das ist künftig irreführend.

Kompensation-Claims

Behauptungen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ sind nur erlaubt, wenn die Auswirkungen direkt aus dem Produktlebenszyklus oder der eigenen Wertschöpfungskette stammen. Zertifikatskäufe oder externe Kompensationsprojekte gelten nicht als gleichwertig. Investitionen in Umweltprojekte dürfen zwar kommuniziert werden, müssen aber transparent und nicht irreführend dargestellt sein.

Irreführende Produktvergleiche

Vergleiche zwischen Produkten aufgrund von ökologischen oder sozialen Merkmalen müssen methodisch klar dokumentiert sein. Unklare Aussagen wie „Weniger Wasser als andere Produkte!“ ohne Erläuterung der Vergleichsmethode sind künftig unzulässig.

Selbstverständliche Aussagen

Gesetzlich vorgeschriebene Standards dürfen nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Beispiel: Ein „30 % Recyclinganteil“, der bereits Pflicht ist, darf nicht als Verkaufsargument genutzt werden.

Frei erfundene Nachhaltigkeitslabel

Selbst entwickelte Siegel ohne externe Zertifizierung sind verboten. Nur Labels von öffentlichen Stellen oder auf verifizierten Zertifizierungssystemen basierende Zeichen dürfen verwendet werden. Solche Systeme müssen transparent, fair und objektiv kontrolliert sein, mit klaren Regelungen bei Verstößen.

Aussagen zur künftigen Umweltleistung

Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Unternehmen müssen einen detaillierten Umsetzungsplan vorlegen, der messbare Ziele, finanzielle Mittel, technologische Entwicklungen sowie eine unabhängige Kontrolle enthält. Bloße Absichtserklärungen genügen nicht.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie verlangt präzise, überprüfbare und transparente Green Claims. Unternehmen müssen strategisch planen und sicherstellen, dass ihre Nachhaltigkeitskommunikation sowohl glaubwürdig als auch rechtlich abgesichert ist.

IV. Weitere Verbraucherschutzmaßnahmen

Die Empowering Consumers Richtlinie geht über reine Umweltaussagen hinaus. Sie stärkt Verbraucherschutz, Information, Transparenz und Fairness in zentralen Bereichen, damit Kaufentscheidungen fundierter getroffen werden können.

Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die Richtlinie positioniert sich klar gegen Praktiken, die Produkte schneller unbrauchbar machen oder Reparaturen erschweren – sowohl zum Schutz der Verbraucher als auch zur Reduzierung unnötiger Umweltbelastungen.

  • Praktiken im Rahmen der geplanten frühzeitigen Obsoleszenz: Der Unternehmer hat neue Pflichten in Bezug auf Waren, die möglicherweise einer vorzeitigen Obsoleszenz unterliegen. Beispiel: Der Unternehmer darf den Verbraucher nicht dazu anregen, Verbrauchsmaterialien auszutauschen, bevor dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
  • Pflicht zur Information über Softwareupdates: Verbraucher müssen vor Updates informiert werden, die die Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen negativ beeinflussen, etwa kürzere Akkulaufzeit oder langsamere Reaktionen. Updates dürfen nicht als „notwendig“ beworben werden, wenn sie nur neue Funktionen bringen.
  • Reparierbarkeit und Ersatzteile: Falsche Angaben über Reparierbarkeit sind untersagt. Hersteller müssen verfügbare Informationen zu Ersatzteilen, Kosten, Bestellverfahren, Reparaturanleitungen und etwaigen Einschränkungen bereitstellen.

Klarheit vor dem Kauf

Die Richtlinie sorgt dafür, dass Verbraucher vor dem Kauf alle relevanten Informationen erhalten:

  • Gesetzliche Gewährleistung: Verbraucher müssen standardisiert über die mindestens zweijährige EU-weite Gewährleistung informiert werden.
  • Haltbarkeitsgarantien über zwei Jahre: Kommerzielle Garantien müssen mit einem standardisierten EU-Label deutlich gekennzeichnet sein.
  • Softwareupdates: Hersteller müssen den Mindestzeitraum für Bereitstellung von Software- und Sicherheitsupdates angeben.
  • Umweltfreundliche Lieferoptionen: Unternehmen sind verpflichtet, Informationen zu nachhaltigen Versandmöglichkeiten zu geben, etwa per Lastenrad, Elektrofahrzeug oder gebündeltem Versand.

Fazit

EmpCo stärkt den Verbraucherschutz nicht nur bei Green Claims, sondern sorgt auch dafür, dass Verbraucher durch bessere Informationen Produkte kaufen, die langlebiger, reparierbarer und transparenter in ihren Leistungen sind.

V. Nationale Leitfäden zu Umweltaussagen 

Nachstehend finden Sie eine (nicht abschließende) Liste der nationalen Leitfäden zu Umweltaussagen (im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG).

Land

Dokument

Link

International Chamber of Commerce

The ICC Advertising and Marketing Communications Code

https://gd.lu/frqmfD

https://gd.lu/5g3RSK

Europäische Union

Communication de la Commission — Orientations concernant l’interprétation et l’application de la directive 2005/29/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux pratiques commerciales déloyales (section 4.1 Durabilité)

https://gd.lu/1wsj6n

GBR

Green claims code

https://gd.lu/6KG2Z4

BEL

Trop vert pour être vrai ?

Guidelines Allégations environnementales

https://gd.lu/5JjDKg

https://gd.lu/c586Fn

SWE

Allégations environnementales - Règles pour entreprises (Incl. exemples de jurisprudence)

https://gd.lu/kwSvd

NOR

Guidance to the sustainable apparel coalition

https://gd.lu/6fjwBw

HUN

Green marketing – Guidance for undertakings from the Hungarian Competition Authority

https://gd.lu/8pwHf4

https://gd.lu/dCQd0t

NED

ACM Guidelines regarding Sustainability claims

https://gd.lu/s8tdJ

FRA

Guide pratique des allégations environnementales - Conseil national de la consommation

https://gd.lu/3xmQl6

POR (2021)

Guia informativo sobre Alegações Ambientais na comunicação comercial

https://gd.lu/7F995p

AUT (2023)

Leitfaden Green Claims im Tourismus

https://gd.lu/9D4ft8

ESP (2023)

Guía comunicación sostenible

https://gd.lu/4sXSGG

Andere Informationen aus EU-Ländern

GER

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. , Grüne Marketingclaims auf Lebensmitteln

https://gd.lu/7NvWw9